Bestellung meiner Person als Verfahrenspflegerin ist möglich, wenn
- das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht (§ 50 FGG);
- Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist (§ 50 FGG);
- Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson oder von dem Ehegatten oder des Umgangsberechtigten ist (§ 50 FGG);
- Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Einrichtung der Jugendhilfe ist (§ 70b FGG).
Grundzüge meiner Arbeit als Verfahrenspflegerin
- Akteneinsicht / Aktenstudium
- Kontaktaufnahme zu allen Personensorgeberechtigten
- Kontaktaufnahme zum Kind
- bei Bedarf Kontaktaufnahme zu Dritten (Personen, Behörden, Institutionen)
- Arbeit mit dem Kind oder dem Jugendlichen in mehreren Einheiten (über das laufende Verfahren informieren und durch das Gerichtsverfahren begleiten)
- Erstellen einer Stellungnahme
- mündliche Äußerung vor Gericht zur Stellungnahme
- Abschlussgespräch mit dem Kind oder dem Jugendlichen
- bei Bedarf Einlegen von Rechtsmitteln
Grundsätzliches zur Vergütung
Nach Abschluss des Verfahrens und ggf. in Zwischenschritten erstelle ich einen Vergütungsantrag, dem eine detaillierte Zeit- und Kostenerfassung als Anlage beigefügt wird. Meine geleistete Tätigkeit berechne ich in 5 min-Einheiten.
Bestellungen meiner Person sind auch möglich ...
- als Umgangspflegerin
- als Ergänzungspflegerin
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