Bestellung meiner Person als Verfahrenspflegerin ist möglich, wenn

  • das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht (§ 50 FGG);
  • Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist (§ 50 FGG);
  • Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson oder von dem Ehegatten oder des Umgangsberechtigten ist (§ 50 FGG);
  • Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Einrichtung der Jugendhilfe ist (§ 70b FGG).

Grundzüge meiner Arbeit als Verfahrenspflegerin

  • Akteneinsicht / Aktenstudium
  • Kontaktaufnahme zu allen Personensorgeberechtigten
  • Kontaktaufnahme zum Kind
  • bei Bedarf Kontaktaufnahme zu Dritten (Personen, Behörden, Institutionen)
  • Arbeit mit dem Kind oder dem Jugendlichen in mehreren Einheiten (über das laufende Verfahren informieren und durch das Gerichtsverfahren begleiten)
  • Erstellen einer Stellungnahme
  • mündliche Äußerung vor Gericht zur Stellungnahme
  • Abschlussgespräch mit dem Kind oder dem Jugendlichen
  • bei Bedarf Einlegen von Rechtsmitteln


Grundsätzliches zur Vergütung

Nach Abschluss des Verfahrens und ggf. in Zwischenschritten erstelle ich einen Vergütungsantrag, dem eine detaillierte Zeit- und Kostenerfassung als Anlage beigefügt wird. Meine geleistete Tätigkeit berechne ich in 5 min-Einheiten.


Bestellungen meiner Person sind auch möglich ...

  • als Umgangspflegerin
  • als Ergänzungspflegerin
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